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Verpackungs- und Compliance-Informationen gemäß Verordnung (EU) 2025/40

Im Zuge der aktuellen regulatorischen Anforderungen befassen wir uns mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Derzeit bereiten wir die digitale Bereitstellung verpackungsbezogener Informationen über einen QR-Code vor. Dadurch sollen relevante Informationen künftig strukturiert, transparent und digital abrufbar sein.

1. Allgemeine Anforderungen

Bei Auswahl und Gestaltung unserer Verpackungen achten wir insbesondere darauf, den Einsatz von Verpackungsmaterial zu reduzieren und gleichzeitig Recyclingfähigkeit sowie eine kreislauforientierte Gestaltung zu berücksichtigen.

2. Materialzusammensetzung

Bei der Auswahl der eingesetzten Verpackungsmaterialien berücksichtigen wir deren Recyclingfähigkeit und verwenden, soweit technisch sinnvoll und praktisch umsetzbar, entsprechend geeignete Materialien.

3. Recyclingfähigkeit und Entsorgung

Bei der Entwicklung und Gestaltung unserer Verpackungen berücksichtigen wir sowohl deren Recyclingfähigkeit als auch die vorgesehenen Entsorgungswege. Welche Entsorgung vorgesehen ist, hängt vom jeweiligen Material und von der Art der Verpackung ab. Je nach Ausführung kommen etablierte Sammel- und Verwertungssysteme, beispielsweise die Gelbe Tonne, sowie bei dafür geeigneten Verpackungen die industrielle Kompostierung in Betracht.

Bitte beachten Sie die jeweils geltenden nationalen Entsorgungsvorschriften.

4. Stoffbezogene Anforderungen

Für die von uns eingesetzten Verpackungsmaterialien berücksichtigen wir die einschlägigen stoffbezogenen Anforderungen und Grenzwerte der Verordnung. Dabei beziehen wir auch die verfügbaren Informationen und Nachweise unserer Lieferanten ein.

5. Laufende Anpassung

Wir beobachten die weitere regulatorische Entwicklung fortlaufend und passen unsere Verpackungen und internen Prozesse schrittweise an die jeweils geltenden Anforderungen an.

FAQ: Häufige Fragen zur PPWR

Eine allgemeine PPWR-Konformitätserklärung, die pauschal für sämtliche Produkte, Verpackungen, Verpackungsarten oder Sendungen gilt, stellt Brand.it nicht aus. Die EU-Konformitätserklärung nach der PPWR bezieht sich auf die jeweilige Verpackung und wird nicht grundsätzlich für jede SKU oder jeden einzelnen Versandvorgang erstellt.

Die erforderlichen Unterlagen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erstellt und vorgehalten. Eine automatische Übermittlung der EU-Konformitätserklärung an Kunden ist nach der PPWR nicht vorgesehen. Gesetzliche Informations- und Vorlagepflichten bleiben hiervon unberührt.

Die technische Dokumentation ist Bestandteil der Konformitätsbewertung der jeweiligen Verpackung. Sie dient dazu, die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen der PPWR zu dokumentieren.

Artikelbezogene Einzelauskünfte oder vollständige technische Dokumentationen stellt Brand.it nicht pauschal zur Verfügung. Die PPWR sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, vollständige technische Unterlagen, interne Bewertungen oder Prüfberichte automatisch an jeden Kunden zu übermitteln. Gesetzliche Informations- und Vorlagepflichten bleiben hiervon unberührt.

Nein. Für die Konformität von Verpackungen nach der PPWR ist keine CE-Kennzeichnung vorgesehen.

Nicht alle Verpackungen unterliegen solchen Anforderungen. Die PPWR sieht Mindestanteile an Rezyklat insbesondere für Kunststoffverpackungen vor.

Diese Anforderungen gelten nicht bereits ab dem 12.08.2026, sondern grundsätzlich erst ab 2030 beziehungsweise zu den jeweils in der Verordnung vorgesehenen späteren Anwendungszeitpunkten.

Die Höhe des erforderlichen Rezyklatanteils hängt unter anderem von der Art und der Verwendung der jeweiligen Kunststoffverpackung ab. Darüber hinaus sieht die PPWR bestimmte Ausnahmen vor.

Die harmonisierte Materialkennzeichnung nach der PPWR wird nicht bereits ab dem 12.08.2026 verpflichtend.

Nach den Vorgaben der PPWR gilt die entsprechende Kennzeichnung frühestens ab dem 12.08.2028. Abhängig davon, wann die hierfür vorgesehenen EU-Durchführungsrechtsakte in Kraft treten, kann sich der tatsächliche Anwendungszeitpunkt weiter nach hinten verschieben.

Bis dahin können nationale Kennzeichnungsvorgaben je nach Land, Vertriebsweg, Verpackungsart und EPR-Verantwortung unterschiedlich zu beurteilen sein.

Nein. Es besteht keine pauschale Verpflichtung, sämtliche nationalen Entsorgungssymbole oder Sortierhinweise aller Länder auf einer Verpackung abzubilden.

Die PPWR verfolgt das Ziel einer künftig harmonisierten Kennzeichnung innerhalb der EU. Bis diese anwendbar wird, können nationale Kennzeichnungspflichten abhängig von Land, Vertriebsweg, Verpackungsart und EPR-Verantwortung weiterhin relevant sein.

EPR steht für „Extended Producer Responsibility“, auf Deutsch erweiterte Herstellerverantwortung. Sie betrifft die abfallrechtliche Verantwortung für Verpackungen und umfasst insbesondere Registrierungs- und Meldepflichten sowie weitere nationale Verpflichtungen zur Finanzierung und Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen.

In Deutschland gehört dazu unter anderem die Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie, sofern die jeweilige Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, die Beteiligung an einem entsprechenden System.

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